HEHLEREI


Wer Handel mit gestohlenen Sachen betreibt bzw. solche ankauft, kann sich der Hehlerei nach § 259 StGB strafbar machen. Hierbei werden an das Kennenmüssen der deliktischen (z.B. durch Diebstahl oder Unterschlagung erlangen) Herkunft der Gegenstände vom Gesetz keine besonders hohen Anforderungen gestellt.

Sollte ihnen der Vorwurf der Helerei gemacht werden nehmen Sie Kontakt auf. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich berät Sie insoweit gerne.