BETRUG

Gegen den in der Praxis oft anzutreffenden Vorwurf des Betruges wird in der Praxis der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich häufig verteidigt. Der Straftatbestand des Betruges dient dem Schutz des Vermögens. Geschädigt werden können Einzelne sowie auch der Staat. Ein Betrug setzt voraus, dass eine Täuschung, ein Irrtum und eine Vermögensverfügung des Opfers, ein Vermögensschaden beim Opfer und eine diesbezügliche Absicht des Täters gegeben ist. Zudem muss Kausalität zwischen den Merkmalen bestehen.

Das Strafgesetzbuch sieht über den einfachen Betrug im Sinne des § 263 StGB hinaus einige Sonderfälle des Betruges vor. Zu nennen sind etwa der Computerbetrug (gem. § 263a StGB), der Versicherungsbetrug, Leistungsbetrug, der Subventionsbetrug (gem. § 264 StGB), die Beförderungserschleichung oder der Kreditbetrug (gem. § 265b StGB).

Oftmals wird von der Staatsanwaltschaft auch wegen Eingehungsbetruges Anklage erhoben. Ein Eingehungsbetrug kann etwa darin liegen, dass der Täter bereits bei Vertragsschluss weiß, dass er bestellte Ware nie bezahlen werden kann. Gerade in Bezug auf die Bestellung von Waren im Internet ist der Eingehungsbetrug von Bedeutung.

Im Hinblick auf das mögliche Strafmaß bei der Verurteilung wegen Betruges ist die Höhe des verursachten Schadens von erheblicher Bedeutung. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich berät Sie gerne bei Fragen im Hinblick auf den Vorwurf eines Betruges.