LANDFRIEDENSBRUCH


Sie haben eine Anzeige wegen Landfriedensbruchs erhalten?


Nach dem Gesetz kann nach § 125 StGB bestraft werden, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden beteiligt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich steht Ihnen bei diesem Vorwurf bei. In der Praxis geht es hier etwa um den Vorwurf von Gewalttätigkeiten gegen Polizisten im Rahmen von Demonstrationen oder etwa bei Fußballspielen. Vorgeworfen werden im Rahmen von Gewalttätigkeiten im Sinne der Vorschrift etwa das Steine werfen, Molotowcocktail werfen, Feuerwerkskörper werfen oder auch das Werfen von Eiern oder Farbbeuteln. Jedoch reicht für den Tatbestand auch die Bedrohung von Menschen, meist Polizeibeamten, aus.

Die Möglichkeiten von denkbaren Tathandlungen sind vielfach. In besonders schweren Fällen des Landfriedensbruchs sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Einen solchen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs sieht das Gesetz dann vor, wenn eine Schusswaffe geführt wird oder etwa ein gefährliches Werkzeug mit sich geführt wird. Darüber hinaus liegt ein besonders schwerer Fall dann vor, wenn durch eine Gewalttätigkeit ein Mensch in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich berät Sie unbefangen. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.