HAUSFRIEDENSBRUCH

Nach § 123 StGB wird "nur auf Strafantrag" -wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft-.

Wenn Ihnen der Vorwurf des Hausfriedensbruches gemacht wird, sollten Sie zunächst anwaltlichen rat einholen. Sodann lässt sich nach Akteneinsicht beurteilen, inwieweit eine Einlassung zur Akte erfolgen sollte.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich berät Sie unbefangen und steht Ihnen bei der Verteidigung gegen die Vorwürfe zur Seite.