FAHRLÄSSIGE TÖTUNG

Ihnen wird der Vorwurf Fahrlässige Tötung von Polizei oder Staatsanwaltschaft gemacht?

Wer durch mangelnde Umsicht oder eine Sorgfaltspflichtverletzung den Tod eines Menschen verursacht, kann nach § 222 StGB wegen Fahrlässiger Tötung bestraft werden. Die Strafandrohung geht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

In der Praxis trifft dieser Vorwurf zumeist vorher unbescholtene Bürger. Zum einen bringen die Gefahren des Straßenverkehres mit sicht, dass bei Verkehrsunfällen Menschen zu Tode kommen. Sobald es im Straßenverkehr zu Todesfällen kommt, prüft die zuständige Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Fahrlässigen Tötung.

Weitere Bedeutung hat der Tatbestand der Fahrlässigen Tötung im Bauwesen. Auch bei tödlichen Unfällen auf der Baustelle wird stets geprüft, ob eine fahrlässige Handlung von Dritten den Todesfall verursacht hat.

Den Beschuldigten ist trotz des enormen Drucks und dem Wunsch, sich gegenüber der Polizei "die Last von der Seele zu reden" zu raten, keine Angaben zu machen. Lassen Sie zunächst durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich die Akten einsehen. Erst dann wird ersichtlich, welcher Fahrlässigkeitsvorwurf Ihnen im Einzelnen gemacht wird. Sodann sollte gemeinsam mit dem Rechtsanwalt erwogen werden, ob eine schriftliche Erkärung gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgen soll oder nicht.

Wir beraten Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt für einen kurzfristigen Beratungstermin auf.